Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s)

Geltungsbereich

  • Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Ergänzend gilt die für den Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren einschlägige Verkehrssitte, bei Kaufleuten insbesondere auch die „Tegernseer Gebräuche“ mit deren Anlagen und Anhang, soweit in den nachfolgenden Bedingung nicht etwas anderes bestimmt ist.
  • Einkaufsbedingungen des Käufers sind, soweit sie mit diesen AGB in Widerspruch stehen, für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Vertragsschluss

  • Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  • Jede Änderung oder Ergänzung dieser Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Preise, Berechnung von Maklerprovisionen

  • Die Preise verstehen sich je nach Vereinbarung frei verladen Abgangsort der Ware, Lieferwerk bzw. Wald oder franko Empfangsstation.
  • Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Lohn- und Gehaltstarife oder dergleichen erhöht, so behalten wir uns eine entsprechende Preiserhöhung vor, sofern zwischen Abschluss und Erfüllung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten vereinbart ist.
  • Im Falle der Vereinbarung einer Maklerprovision wird diese aus den Ab-Werk-Preisen berechnet. Zusatzkosten wie z.B. Fracht- und Zoll werden bei der Berechnung der Maklerprovision nicht berücksichtigt.

Lieferung, Gefahrübergang, Lieferstörungen

  • Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware bereit gestellt ist, spätestens, sobald sie dem Transporteur oder der Spedition übergeben wird bzw. Werk, Wald, Lager verlässt. Dies gilt auch bei frachtfreiem Versand.
  • Der Versand erfolgt je nach Vereinbarung ab Werk oder frachtfrei. Die Wahl des Transportmittels erfolgt bei frachtfreier Lieferung nach unserem Ermessen.
  • Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind die Frachtkosten vom Käufer skontofrei.
  • Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt.
  • Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Dauert das hindernde Ereignis länger als zwei Monate, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  • Kommen wir in Verzug, kann der Käufer im Falle der Glaubhaftmachung eines Schadens eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des insoweit betroffenen Lieferwertes als pauschalierten Schadensersatz geltend machen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung wegen Verzögerung der Lieferung, die über den pauschalierten Schadensersatz hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Auflauf einer gesetzten Frist zur Nachlieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der Käufer kann vom Vertrag nur dann zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
  • Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zur erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

Zahlung

  • Zahlungen sind, auch bei Teillieferung, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug bar zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Rechnung wird unter dem Datum des Verladetages erteilt.
  • Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung entgegen. Die Diskont- und Wechselspesen sind vom Käufer zu erbringen. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlage von Wechseln und Schecks.
  • Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Können wir aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, sind wir berechtigt, höhere Zinsen geltend zu machen.
  • Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und sonstigen Zahlungsbedingungen, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens des Käufers, bei Eintreten oder Bekanntwerden sonstiger Umstände, welche dessen Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, werden alle unsere Forderungen gegen den Käufer sofort fällig, und zwar bei Wechsel auch ohne Rücksicht auf die Laufzeit; wir sind dann berechtigt neben der Inrechnungstellung von Zinsen gemäß Ziffer 3 ausstehende Lieferungen, auch aus anderen Vertragsabschlüssen, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, sofern diese nicht erfolgen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen unbeschadet weiterer Rechte gemäß Ziffer VI Nr.8.
  • Unsere Reisenden, Vertreter oder im Außendienst tätigen Angestellten sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht nicht berechtigt.
  • Eine Aufrechnung ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bis zum Lieferzeitpunkt entstandenen Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
  • Der Eigentumsvorbehalt bleibt gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in die laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne uns zu verpflichten; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Käufer gehörenden Waren erwerben wir mit Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
  • Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Käufer gehörenden Waren gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum an dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
  • Soweit die weiter veräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretenden Forderung auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Ziffer 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  • Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr oder nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 4 und 6 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung oder Vergütung durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
  • Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß 4-6 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer den Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesem die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  • Bei Zahlungsverzug des Käufers und den sonstigen Fällen von Ziffer 5 Satz 1 sind wir berechtigt, die Berechtigung zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der abgetretenen Forderungen zu widerrufen; dies gilt auch bei einem Scheck- oder Wechselprozess. Wir sind außerdem berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne das wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten; der Käufer ist zur Herausgabe bzw. zur Gestattung unserer Wegnahme verpflichtet.
  • Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  • Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 20% so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen gemäß Ziffer 1 und 2 gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware sowie die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
  • Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware und die aus der gelieferten Ware neu entstehenden Sachen gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
  • Der Käufer ist verpflichtet, bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises durch seine Abnehmer das Eigentum an der weitergelieferten Ware vorzubehalten.

Mängelhaftung

  • Für die Frage des Vorliegens eines Sachmangels sind ergänzend die für den Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren einschlägige Verkehrssitte, bei Kaufleuten insbesondere auch die „Tegernseer Gebräuche“ mit deren Anlagen und Anhang maßgeblich, soweit in den vorliegenden AGB nicht etwas anderes bestimmt ist.
  • Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen. Eine Rügefrist von zwei Arbeitstagen gilt als rechtzeitig.
  • Bei Sachmängel sind nach Wahl des Käufers alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  • Uns ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung in angemessener Frist zu gewähren. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß VIII- vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
  • Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  • Für den Rücktritt des Vertrages durch den Käufer ist bei Vorliegen eines Sachmangels kein Verschulden durch uns Voraussetzung. In allen anderen Fällen kann der Käufer nur bei Vorliegen einer durch uns zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.

Haftungsbegrenzung

  • Schadensersatz -und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  • Dies gilt jedoch nicht, soweit eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten eine zwingende Haftung vorgesehen ist. Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Scha-den begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine zwingende Haftung vorgeschrieben ist. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  • Erfüllungsort für alle Lieferungen, auch die frachtfreien, ist das Werk, der Wald oder das Lager, ab dem geliefert wird. Erfüllungsort für die Leistungen des Käufers ist Sulzbach-Laufen.
  • Bei Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit Kaufleuten ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus den Vertragsverhältnissen unmittelbar oder mittelbar sich ergebende Streitigkeiten unser Hauptsitz in Sulzbach-Laufen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers Klage zu erheben.
  • Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns unterliegen dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: August 2015